GEG Nachweise - Gebäudeenergiegesetz

Das GEG - vormals Energieeinsparverordnung (EnEV)

GEG-Nachweise

Das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) enthält

  • Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden
  • die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen
  • sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.

Neue Wohngebäude müssen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vormals Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen.

Dazu ist ein Nachweis für das Bauamt zu führen der eine Berechnung der energetischen Qualität der Gebäudehülle sowie der Anlagentechnik für Heizung und Warmwasser umfasst. Daneben sind der Mindestwärmeschutz und der sommerliche Wärmeschutz nachzuweisen.

GEG-Nachweis für Wohngebäude und KfW-Effizienzgebäude

Die Berechnung der energetischen Qualität zeigt auch den zukünftigen Energiebedarf des Gebäudes bei üblicher Nutzung an. So haben Eigentümer eine Grundlage, um den voraussichtlichen jährlichen Verbrauch vorherzusagen. Auf dieser kann zudem eine Abschätzung über die Wirtschaftlichkeit von alternativen Ausführungen der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik erstellt werden.

Der Energieverbrauch und damit die Höhe der zukünftigen Energiekosten wird grundlegend auf Jahre und bereits mit der Planung des Gebäudes bestimmt. Spätere Änderungen an der Gebäudehülle oder der Gebäudetechnik sind zwar möglich, jedoch oft unwirtschaftlich. Das liegt an den hohen Umbaukosten. 

Aus diesem Grund sollte schon während der Planung untersucht werden, welche Möglichkeiten auch langfristig die ökologischer und damit die günstigere Lösung ist. Gerade in Zeiten steigender Energiepreise kann so eine gewisse Planungssicherheit hergestellt werden. Das Rechenmodell für die Berechnung des GEG-Nachweises bietet dafür eine hervorragende Grundlage.

Ich, als Energie-Effizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes, berechne und erstelle diese Nachweise für Wohngebäude. Die Berechnung ist auch Grundlage für eine mögliche Förderung als KfW-Effizienzhaus.“

GEG-Nachweis für Nichtwohngebäude

Alle neu zu errichtenden Geschäfts- und Gewerbeimmobilien, welche über eine Mindesttemperatur beheizt werden (wie Büros, Lager, Supermärkte usw.), müssen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen. Dazu ist ein Nachweis gegenüber dem Bauamt zu führen. In Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr hierfür verantwortlich.

Der erforderliche Nachweis beinhaltet eine Berechnung der energetischen Qualität der Gebäudehülle, sowie der Anlagentechnik für Heizung, Klima, Warmwasser und Beleuchtung nach DIN 18599. Außerdem sind nachzuweisen der Mindestwärmeschutz und der sommerliche Wärmeschutz. Die vorgenannten Punkte gelten grundsätzlich auch bei Erweiterungsbauten und Anbauten.

Die Berechnung nach dem GEG zeigt den zukünftigen Energieverbrauch des Gebäudes bei einer üblichen Nutzung ohne weitere Produktionsprozesse an. Auf dieser Basis kann der voraussichtliche jährliche Verbrauch vorhergesagt werden. Anhand diese können Sie die Wirtschaftlichkeit von alternativen Ausführungen der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik abschätzen.

Wie bei den Wohngebäuden kann der Energieverbrauch und damit die Höhe der zukünftigen Energiekosten auf die Jahre und bereits mit der Planung des Gebäudes bestimmt werden. Auch hier sind spätere Änderungen an der Hülle oder der Gebäudetechnik möglich, jedoch oft unwirtschaftlich.

Unsere Energieberatung_fuer_Wohngebaeude

Es sollte bereits bei der Planung überlegt werden, ob die günstigere Einmalinvestition auch wirklich die günstigere Option hinsichtlich der langfristigen Kosten ist. Oft können die zu Beginn höheren Investitionskosten bereits mittelfristig die wirtschaftlich bessere Lösung sein. 

Durch den geringeren Energieverbrauch des Nichtwohngebäudes besteht auch bei steigenden Energiekosten eine höhere Sicherheit, die Immobilie langfristig wirtschaftlich betreiben zu können.

 

„Ich berechne und erstelle den GEG-Nachweis für Nichtwohngebäude. Diese Berechnung ist auch Grundlage für eine mögliche Förderung von Nichtwohngebäuden als KfW-Effizienzgebäude über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).“

Wer erstellt die Nachweise für das GEG?

Wurde bisher noch kein GEG-Nachweis erstellt, bekommen Sie diesen von einem Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Datenbank auf Basis der Bauplanung.

Ich bin befugt diesen für Sie zu erstellen. Falls Sie einen Neubau planen, bekommen Sie für Ihre Baubeginnsanzeige vorab die unterschriebenen Berechnungsunterlagen zum GEG-Nachweis.

Wann benötige ich einen GEG-Nachweis?

Bei jedem Neubau und einigen Gebäudeerweiterungen muss ein Wärmeschutznachweis oder GEG-Nachweis erstellt werden. 

Damit wird dokumentiert, dass das geplante Gebäude zusammen mit der Heizungsanlage die energetische Qualität einhalten wird, die im Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben ist. 

Wenn das Haus schließlich fertiggestellt ist, kann auf Grundlage dieses Nachweises dann auch der erforderliche Energieausweis ausgestellt werden.

Was kostet ein GEG-Nachweis

Beim GEG-Nachweis handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Nachweis, welcher für die Bauvorlagen bei Neubauten oder Sanierungen benötigt wird. Neben dem Bedarfsausweis enthält der GEG-Nachweis alle nötigen Bauteilaufbauten und Anlagenkonfigurationen, um den Bau gesetzeskonform umzusetzen.

Der GEG-Nachweis für Wohngebäude kostet ab ca: 475,00 € inkl. MwSt.

Für ein kleines nur beheiztes Bürogebäude können ab ca. 850,00 € inkl. MwSt. kalkuliert werden. Da der Aufwand je nach Gewerbeobjekt unterschiedlich ist, sollte der Angebotspreis individuell bestimmt werden.

Wie wird ein GEG-Nachweis erstellt?

Für den GEG-Nachweis wird eine Energiebilanz des Gebäudes aufgestellt. Dabei werden zunächst sämtliche Bauteile der beheizten Gebäudehülle in ihrer Größe und ihrer energetischen Qualität zusammengestellt und der daraus entstehende Wärmeverlust berechnet. Dazu kommt die Wärme, die beim Lüften des Hauses verloren geht. Berücksichtigt wird auch, dass die Wärme der Sonne, die durch die Fenster scheint, einen Energiegewinn darstellt.

Anschließend wird die Anlagentechnik des Gebäudes zusammengestellt. Hierzu zählt die

  • Heizungsanlage
  • die Warmwasserbereitung
  • falls vorhanden eine Lüftungsanlage und
  • die Beleuchtungstechnik in gewerblichen Immobilien.

Es wird bewertet, mit welchem Energieträger und welcher Effizienz die erforderliche Energie erzeugt, zwischengespeichert, verteilt und am Ende auch genutzt wird. Entscheidend ist dabei der nicht erneuerbare, nicht regenerative Anteil des Energieträgers (Primärenergie). 

Öl, Gas und Kohle sind nicht erneuerbar, enthalten also viel Primärenergie. Holz, Umweltwärme und Sonnenenergie hingegen sind erneuerbar und enthalten wenig Primärenergie.

Am Ende müssen in der Energiebilanz zwei Zielwerte eingehalten werden:

  • Der Energieverlust der Gebäudehülle
  • Der Primärenergiebedarf des Gebäudes

Der große Vorteil bei der Berechnung nach der Energieeinsparverordnung ist, dass einzelne Bauteile müssen bei dieser Bilanzierung keine vorgegebenen Werte einhalten. Somit ist auch ein gewisser Spielraum bei der Gebäudeplanung vorhanden: 

Einzelne Bauteile können geringer, andere müssen dafür umso besser gedämmt werden. Genauso verhält es sich mit der Effizienz der Anlagentechnik. Das Endergebnis muss stimmen.